Pflegekosten

Immer mehr pflegebedürftige Personen (hier: Eltern) können ihren eigenen Lebensunterhalt im Pflegeheim nicht alleine von ihrer Rente bezahlen.
Die Pflegeversicherung darf lediglich für medizinische und pflegerische Kosten verwendet werden. Bleiben also noch die sogenannten Hotelkosten wie die Unterbringung und die Verpflegung, die von den pflegebedürftigen Personen selbst bezahlt werden müssen.
Da auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung oftmals nicht ausreichen, übernimmt in erster Linie das Sozialamt die Kosten für eine Heimunterbringung. Allerdings bittet das Sozialamt dann die Angehörigen (hier: Kinder) zur Kasse. Hierzu müssen die Kinder ihre Vermögenswerte und ihre Einnahmen offen legen. Dieses wird mittels Steuererklärung und Gehaltsabrechnung gemacht.
Die Kinder sollten auch Belege ihrer Kosten beifügen, damit diese Berücksichtigung finden können.
Sollte bei den Vermögenswerten oder dem Einkommen zu Falschaussagen gekommen sein, kann es unter Umständen zu hohen Nachzahlungen führen.
Die Kinder können nicht mittels Vertrag von den Kosten der Heimunterbringung der Eltern entlastet werden.

Aber wie wird nun der Unterhalt berechnet???
Vom Nettoeinkommen der Kinder werden Versicherungsbeiträge, Kreditaufwendungen und berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Hiervon dürfen erneut Unterhaltskosten für die eigenen Kinder und den Ehepartner abgezogen werden. Liegt dieses nun ermittelte Nettogehalt unter der Grenze von derzeit EUR 1.400,- (Selbstbehalt für die Kosten der Kinder), muss für die Heimunterbringung der Eltern nicht gezahlt werden. Bei mehr als EUR 1.400,- wird die Differenz zwischen dem bereinigten Nettogehalt und dem Selbstbehalt als Zuzahlung für die Heimunterbringung angesetzt.

Allerdings gibt es hier Ausnahmen, da der Selbstbehalt der Kinder mit einer Warmmiete von EUR 450,- rechnet. Sollte die eigene Warmmiete mehr als EUR 450,- betragen, muss vom Sozialamt  die höhere Warmmiete der Kinder berücksichtigt werden.
Die Ermittlung der Unterhaltskosten für das eigene Kind wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Beim Ehepartner wird eine Unterhaltspauschale von derzeit EUR 1.500,- angesetzt, außer, der Lebensstandard liegt höher. Der eigene Lebensstandard darf nicht gravierend eingeschränkt werden.

Bei Eigentum kommt es zu einem geldwerten Vorteil. Dieser muss bei der Zuzahlung für die Heimunterbringung der Eltern berücksichtigt werden.
Bei Kreditaufwendungen werden die Zinsen und die Tilgungszahlungen berücksichtigt.
Allerdings steht den Kindern ein Schonbetrag zu, der von Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch sein kann.

Zahlungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung hat unterschiedliche Sätze, die bei der häuslichen Pflege zum Tragen kommen. Hierbei ist die Pflegestufe die Bemessungsgrundlage:

Pflegestufe 1: EUR 205,- Pflegegeld
Pflegestufe 2: EUR 410,- Pflegegeld
Pflegestufe 3: EUR 665,- Pflegegeld

Auch bei der stationären Pflege ist die Bemessungsgrundlage die Pflegestufe. Hier heißt eine höhere Pflegestufe wieder mehr Pflegegeld aus der Pflegeversicherung:

Pflegestufe 1: EUR 1.023.- Pflegegeld
Pflegestufe 2: EUR 1.279,- Pflegegeld
Pflegestufe 3: EUR  1.432,- Pflegegeld

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